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AGB der ComFactory


I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZUM GELTUNGSBEREICH DER AGB UND ZUM VERTRAGSSCHLUSS

1. Geltungsbereich

1.1 Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen ComFactory und Unternehmern i.S.v. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und/oder öffentlich rechtlichem Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“ genannt) getätigten Geschäfte. Abweichende Bestimmungen des Kunden gelten nur, wenn deren Geltung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

1.2 Die nachfolgend in Ziff. II aufgeführten besonderen Bestimmungen finden auf die Lieferung von Hardware und/oder 3.1. Software Anwendung. Ziff. III regelt die seitens ComFactory nach Maßgabe des Vertrages zwischen dem Kunden und ComFactory zu erbringenden Beratungs- und Implementierungsleistungen. In 3.2. Ziff. IV finden sich die allgemein auf alle Vertragsverhältnisse mit ComFactory anwendbaren Bestimmungen.

1.3 Für die von ComFactory zu erbringenden Support- und Wartungsleistungen wird ein separater Support- und Wartungsvertrag geschlossen; ergänzend gelten die Regelungen 4.1. in Ziff. I und IV dieser AGB.

1.4 Es sind seitens ComFactory nur diejenigen Leistungen geschuldet, die schriftlich vereinbart wurden. Nachträgliche Auftragsänderungen durch den Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung seitens ComFactory.

2. Vertragsabschluss

2.1 Angebote von ComFactory sind freibleibend. Ein Vertrag mit ComFactory kommt erst durch schriftliche Bestätigung seitens ComFactory unter Einbeziehung Geschäftsbedingungen zustande.

2.2 Geringfügige Änderungen (wie etwa in Farbe, Form oder Ausgestaltung) der seitens ComFactory zu liefernden Hardware oder Software (nachfolgend „Ware“ genannt) bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2.3 Wird Ware auf dem elektronischen Wege über das im Internet abrufbare Bestellformular des „Shopsystems“ bestellt oder erfolgt seitens des Kunden eine elektronische Auftragserteilung, wird durch ComFactory der Zugang dieser Bestellung unverzüglich bestätigt. Diese Zugangsbestätigung stellt jedoch keine verbindliche Vertragsannahme seitens ComFactory dar, es sei denn, die Zugangsbestätigung enthält einen ausdrücklichen Hinweis auf die Annahmeerklärung seitens ComFactory.

2.4 ComFactory kann von dem Vertrag über die Lieferung einer Ware zurücktreten, wenn die Ware aus nicht von ComFactory zu vertretenen Gründen nicht verfügbar ist; der Kunde wird im Falle der Nichtverfügbarkeit der Ware ComFactory informiert und eine ggfls. bereits geleistete Vergütung zurückerstattet.


II. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE LIEFERUNG VON HARDWARE UND/ODER SOFTWARE

Sofern Gegenstand des zwischen dem Kunden und ComFactory geschlossenen Vertrages die Lieferung von Hardware und/oder Software ist, finden die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung.

1. Lieferungs von Hardware

1.1 Vertragsgegenstand ist beim Kauf von Hardware samt dazugehöriger Dokumentation („Hardware“) allein die Lieferung der im Kaufvertrag aufgeführten Geräte, Elemente und Zusatzeinrichtungen mit den dort spezifizierten Eigenschaften und Leistungsmerkmalen.

1.2 Sofern in der Hardware Softwareprogramme Dritter fest eingespeichert sind, ist diese Software nur für den vertragsgemäßen Betrieb der Hardware bestimmt und nicht als Lieferung von Software durch ComFactory anzusehen.

1.3 Ist nach dem zwischen ComFactory und dem Kunden geschlossenen Vertrag neben der Lieferung der Hardware auch die Aufstellung und/oder Installation derselben vereinbart, so ergibt sich der Umfang der seitens ComFactory zu erbringenden Leistungen ausschließlich aus dem schriftlichen Vertrag; ergänzend gelten die nachfolgend unter Ziffer III dieser AGB aufgeführten Bestimmungen.

2. Lieferung von Software

2.1 Sofern nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt, wird bei er Lieferung von Software seitens ComFactory ausschließlich von Dritten erstellte Software an den Kunden weiterverkauft.

2.2 Nach Kenntnis von ComFactory bestehen an der von ComFactory veräußerten Software keine Rechte Dritter, die die vertragsgemäße Nutzung durch den Kunden einschränken oder ausschließen.

2.3 Sollten Dritte dennoch den Kunden wegen einer Schutzrechtsverletzung durch die Verwendung der seitens ComFactory zur Verfügung gestellten Software in Anspruch nehmen, hat der Kunde ComFactory davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

2.4 Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird dem Kunden im Fall der Überlassung von Software das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software eingeräumt. Der Kunde hat sicher zu stellen, dass die Software nur entsprechend der im Software-Lizenzschein vereinbarten Anzahl von Bildschirmarbeitsplätzen genutzt wird. Eine Verpflichtung zur Überlassung des Quellcodes besteht nicht.

3. Beschaffenheit der Ware

3.1 Als Beschaffenheit der Ware gelten ausschließlich Angaben in den von ComFactory oder den vom Hersteller ausgegebenen Produkt- und Leistungsbeschreibungen.

3.2. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen in Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Katalogen oder im Internet stellen keine ComFactory zurechenbare Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

4.Gewährleistung

4.1 Erhebliche Mängel der Ware werden von ComFactory innerhalb angemessener Frist behoben (Nacherfüllung). Dies geschieht nach Wahl von ComFactory durch Beseitigung des Mangels (Mängelbeseitigung) oder durch Lieferung einer mängelfreien Sache. Bei Vorliegen eines erheblichen Mängels ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder die Vergütung zu mindern (Minderung). Die Ausübung des Rücktrittsrechtes seitens des Kunden setzt voraus, dass der Kunde zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt und im Rahmen der Fristsetzung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten wird. Einer solchen qualifizierten Fristsetzung bedarf es jedoch nicht, wenn die Nacherfüllung wegen des betreffenden Mangels fehlschlägt, dem Kunden unzumutbar ist, von ComFactory abgelehnt wird oder wenn dies aus sonstigen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen des Kunden sowie ComFactory gerechtfertigt ist.

4.2. Bei Vorliegen eines unerheblichen Mangels ist der Kunde nicht zum Rücktritt berechtigt.





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