Wartung und Service
Immer wieder schwirren Begriffe wie "Garantie", "Gewährleistung", "Wartung", "Service",
"Pflege", "Support" durch Gespräche rund um das Thema EDV-Wartung– in diesem Beitrag lüften wir diese
babylonisch anmutende Sprachverwirrung!
Garantie nennt man (juristisch) die Zusicherung eines bestimmten Handelns in einem bestimmten Fall. OK, diese akademische
Erläuterung hat uns auch noch nicht wirklich weitergebracht. Hier hilft – wie in vielen anderen Fällen auch – der Blick in
ein Nachschlagewerk! Wir haben uns einmal bei WIKIPEDIA, dem beliebten Online-Nachschlagewerk unter www.wikipedia.de schlau gemacht,
dort findet sich folgende Erklärung (auch als Abgrenzung zur Gewährleistung):
(...) Im Handel ist die Garantie eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte, freiwillige und frei
gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden. Häufig wird sie jedoch mit dieser
verwechselt. Ein wichtiger Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung besteht in folgendem:
- >Garantie: Sichert eine unbedingte Schadensersatzleistung zu (engl. guarantee)
- Gewährleistung: Definiert eine zeitlich befristete Nachbesserungsverpflichtung (engl.: warranty).
Der übliche Sprachgebrauch vermischt beide Begriffe. Im juristischen Sinn definiert eine Garantie die vertraglich vereinbarte Verpflichtung eines
Garanten, während die Gewährleistung direkt aus dem Gesetz abzuleiten ist.
Eine Garantie ist eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Händlers und/oder des Herstellers. Die Garantiezusage bezieht sich immer auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum „garantiert“ wird. Die Garantie ist jedoch üblicherweise ausgeschlossen, wenn die Ursache des Defekts beim Kunden liegt oder der Kunde versucht hat, selbst eine Reparatur durchzuführen. Die gesetzlich zugelassene Garantie-Höchstdauer beträgt 30 Jahre. Eine „lebenslange Garantie“ ist – im Gegensatz zu den USA – in Deutschland und auch in den meisten Nachbarländern nicht zulässig.
Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich auf die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer. Sie beträgt nach § 438 BGB 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder einzelvertraglich auf 12 Monate verkürzt werden. Der Kunde kann daher seine Rechte bei Lieferung eines mangelbehafteten Gegenstandes nunmehr 2 Jahre lang (bzw. 1 Jahr bei gebrauchten Waren, sofern kaufvertraglich vereinbart) geltend machen. Zu Gunsten des Käufers wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt defekt war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Reklamiert der Kunde später als 6 Monate nach dem Kauf, so kehrt sich die Beweislast um, d.h. er muss beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.
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